Was gibt's Neues?

Wer liebt es nicht, über die Freuden und das Leid der Steuern informiert zu sein? Spaß beiseite.

Aber: Steuergesetze und -vorschriften können sich ändern. Deshalb gehört es für uns als Ihr kompetenter Steuerpartner zu unserer täglichen Pflicht, sicherzustellen, dass Sie die Vorschriften einhalten und alle möglichen Steuervorteile oder -vergünstigungen nutzen.

 

13.11.2024

Interne Hausmesse

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Werdohl | Mittwoch, 20.11.2024 - Stefanie Scholz

"Steuerspardose hilft"

Hausmesse bei der Steuerkanzlei Schachta mit vielen Themen

"Ob Ruhestandsplanung oder Altersvorsorge, ob E-Rechnungen
oder die elektronische Kasse: Ein breites Spektrum an Themen wurde Interessierten am Mittwoch bei der Hausmesse der Steuerkanzlei Schachta geboten."

>>Lesen Sie mehr.<<

 

26.09.2024

5 Minuten E-Rechnung

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Ein neues Bürokratiemonster für viele Unternehmer?
Papierrechnung und pdf-Rechnung gehören ab 2025 zu den „sonstigen“ Rechnungsformaten.

Was muss ab 2025 jetzt passieren?
Ab 01.01.2025 bedarf es keiner Zustimmung des Empfängers mehr (B 2 B). Deswegen muss jeder Unternehmer den Empfang einer E-Rechnung sicherstellen.

Was ist eine E-Rechnung?
X-Rechnung oder ZUGFeRD (ab Version 2.01) sind aktuelle E-Rechnungsformate.

5 Minuten - kompakt

Hier gibt es eine kompakte Version, gekürzt auf das wesentliche
"E-Rechnung in 5 Minuten erklärt": >> "E-Rechnung in 5 Minuten"<<

 40 Minuten - ausführlich

Für Wissbegierige gibt es auch eine knapp 40 Minuten "Webinar Version" mit Folien. Hier finden Sie eine ausführliche Version, die das Thema E-Rechnung erklärt: >> "E-Rechnung ausführlich" <<
 

 

14.06.2024

Digitale Agenda-Kanzlei 2024

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Wir als Steuerkanzlei sind 2024 seit der Einführung des Gütesiegels zum dritten Mal infolge als digitale Kanzlei von Agenda ausgezeichnet worden.

  • Wir sind ein zukunftsfähiger Steuerberater und Partner.
  • Unsere Kanzlei bietet Komfort durch digitale Prozesse.
  • Datenschutz steht bei uns an erster Stelle.
  • Wir arbeiten weitestgehend papierlos und ressourcenschonend.

 

29.02.2024

Kanzlei mit "lexofficer Lexware"

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Unsere Expertin Jessica Scheerer hat zusätzlich erfolgreich die Ausbildung zum "lexofficer" im Hause Lexware absolviert. Sie ist die Ansprechpartnerin wenn es um Prozesse für eine effiziente Zusammenarbeit zwischen Lexware Office (ehem. lexoffice) und unserer Kanzleisoftware geht. Des weiteren ist Fr. Scheerer Ansprechpartnerin für die Lexware Office Funktionen für Steuerkanzleien und Unternehmen.

Lexware Office umfasst folgende Funktionen:

  • Rechnungsstellung (GoBD)
  • Belegvorerfassung
  • Kundenmanager
  • Banking und Mahnwesen

 

24.05.2023

Digitale Agenda-Kanzlei 2023

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Wir als Steuerkanzlei sind 2023 wiederholt als digitale Kanzlei von Agenda ausgezeichnet worden.

  • Wir sind ein zukunftsfähiger Steuerberater und Partner.
  • Unsere Kanzlei bietet Komfort durch digitale Prozesse.
  • Datenschutz steht bei uns an erster Stelle.
  • Wir arbeiten weitestgehend papierlos und ressourcenschonend.

 

06.02.2023

Schachta im Podcast "Inflationsausgleich" 

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Unser Lohngestaltungsexperte Pascal Wiedemann beantwortet Fragen und gibt Tipps zur Inflationsausgleichsprämie im Mandantenpodcast von REININGHAUS Lohnkonzept.

Jetzt Podcast hier anhören


03.04.2021

Da tut sich was…

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Es ist immer der richtige Zeitpunkt, um neue Herausforderungen anzunehmen! Ganz nach diesem Motto haben wir in den letzten Monaten „Schachta“ auf verschiedenen Wegen neue Impulse verliehen. Umso mehr freuen wir uns, Ihnen nun die ersten Ergebnisse zu zeigen.

Neue Adresse…

Ab sofort haben wir unsere beiden Standorte (ehem. Freiheitsstraße und Im Springen) vereint in neuen Räumen.

Schlacht 2, 3. OG (Aufzug / Treppe)
58791 Werdohl


Was den Parkplatz angeht: Wer zuerst kommt…
Bis unsere festen Kundenparkplätze eingerichtet sind, dürfen Sie sich einen freien Parkplatz der Wahl aussuchen.

Unsere Kontaktdaten sind noch „die Alten“ geblieben:
Telefon: 02392/91810
Telefax: 02392/918118
E-mail: [email protected]
 

10.06.2020

Schachta über die Senkung der Mehrwertsteuer

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 „Steuerberater Peter-Wilm Schachta glaubt nicht, dass die ab 1. Juli geltende Senkung der Mehrwertsteuer auf 16 Prozent große positive Auswirkungen auf das Kaufverhalten der Bürger haben wird.“
Lesen Sie hier den gesamten Artikel. 

Bild: © Griese 

 

04.06.2020

Was KuGst du?

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Was steckt dahinter? Kurzarbeitergeld einfach erklärt!

Hilfe, es stehen so viele Zahlen auf meiner Lohnabrechnung, was bedeuten diese? In dem Video sehen Sie kurz und knapp erklärt, wie sich Ihre Gehalts- bzw. Lohnabrechnung zusammensetzt.

Und, haben Sie alles verstanden? Hier noch ein paar weitere Erläuterungen in Schriftform. Sollten immer noch Fragen offen sein – Sie kennen ja unsere Hotline 🙂

1. Reguläres Brutto (Soll-Entgelt)

Das reguläre Brutto wird gegebenen­falls für die Berechnung des Kurzarbeitergeldes gemäß § 106 SGB III auf den nächsten durch 20 teilbaren Euro-Betrag gerundet und beruht auf der ungekürzten Soll-Arbeitszeit.

Dies ist dann das für die Berechnung des Kurzarbeiter­geldes maßgebende Soll-Entgelt.

(Für den Fall, dass es die geltende Beitragsbemessungsgrenze überschreitet, würde das reguläre Brutto damit nach oben begrenzt.

Denn das reguläre Brutto wird für das Kurzarbeitergeld maximal bis zur Höhe der an Ihrem Beschäf­tigungs­ort geltenden Beitrags­bemessungs­grenze für die gesetz­liche Renten- und Arbeits­losen­versicherung berück­sichtigt.)


2. Reduziertes Brutto (Ist-Entgelt)

Das reduzierte Brutto wird gegebenen­falls für die Berechnung des Kurzarbeitergeldes gemäß § 106 SGB III auf den nächsten durch 20 teilbaren Euro-Betrag gerundet und beruht auf der gekürzten Ist-Arbeitszeit.

Dies ist dann das für die Berechnung des Kurzarbeiter­geldes maßgebende Ist-Entgelt.

(Für den Fall, dass es die geltende Beitrags­bemessungs­grenze überschreitet, würde das reduzierte Brutto damit nach oben begrenzt.

Denn das reduzierte Brutto wird für das Kurzarbeitergeld maximal bis zur Höhe der an Ihrem Beschäf­tigungs­ort geltenden Beitrags­bemessungs­grenze für die gesetz­liche Renten- und Arbeits­losen­versicherung berück­sichtigt.)


3. Kurzarbeitergeld

Dies ist Ihr Anspruch auf Kurz­arbeiter­geld, welches Ihr reduziertes Netto aufstockt.

Der Anspruch beträgt 60 % der Nettodifferenz, also Ihrer pauschal berechneten Netto­einbußen.

Generell gilt für die Berechnung des Kurz­arbeiter­geldes:

Das Kurzarbeiter­geld beträgt 60 % (67 % mit Kindern) der Netto­einbußen, also der Differenz zwischen pauschaliertem Netto des Soll-Entgelts und des Ist-Entgelts.

(Vom 1. Mai bis zum 31. Dezember 2020 wird das Kurzarbeitergeld (KuG) befristet angehoben, sofern die Arbeitszeit um mindestens 50 Prozent reduziert ist und der KuG-Bezug eine bestimmte Dauer überschreitet:

Der allgemeine Leistungssatz erhöht sich dann ab dem 4. Monat des KuG-Bezugs auf 70 % (77 % mit Kindern).

Ab dem 7. Monat beträgt das KuG 80 % (87 %) der Nettoeinbußen.)


Unangenehme Steuer auf das Kurzarbeitergeld? Berechnen Sie hier den Progressionsvorbehalt Ihres Kurzarbeitergeldes.

Die vorgegebenen Zahlen beziehen sich auf das obige Beispiel zur Berechnung des Kurzarbeitergeldes.
Für das Beispiel liegen hier 12 Monate zugrunde. Diese können Sie natürlich variable auf Ihre Situation anpassen.

Wie kommen Sie auf Ihre Leistung mit Progressionsvorbehalt?
Leistungen mit Progressionsvorbehalt:

Kurzarbeitergeld: 251,60 € * 12 Monate = 3019,20€ -> gerundet = 3.020,00€

Wie kommen Sie auf Ihr Jahresbrutto ohne Leistungen mit Progressionsvorbehalt?
Jahresbrutto:

Reduziertes Brutto: 1.770 € * 12 Monate = 21.240,00 €

Steuermehrbelastung = 448,84 €*

Steuerjahr

Wählen Sie bitte das Steuerjahr aus, für das Sie die steuerlichen Auswirkungen von

    Kurzarbeitergeld
    Steuerfreie AG-Zuschüsse zum Kug (01.03 bis 31.12.20)
    Arbeitslosengeld
    Krankengeld
    Mutterschaftsgeld
    Elterngeld
    Insolvenzgeld
    nicht jedoch „Hartz-IV-Bezüge“

also von bezogenen Leistungen mit Progressions­vorbehalt (Entgeltersatz­leistungen) berechnen möchten.



Leistungen mit Progressions­­vorbehalt

Geben Sie bitte die Höhe der im Steuerjahr bezogenenen Leistungen mit Progressions­­vorbehalt an, also Entgeltersatzleistungen wie

    Kurzarbeitergeld
    Steuerfreie AG-Zuschüsse zum Kug (01.03 bis 31.12.20)
    Arbeitslosengeld
    Krankengeld
    Mutterschaftsgeld
    Elterngeld
    Insolvenzgeld
    nicht jedoch „Hartz-IV-Bezüge“



Falls Sie Ehegattensplitting mit „ja“ beantworten, geben Sie bitte auch die entsprechenden Einkünfte des Partners an.

Entgeltersatzleistungen bleiben bei der Ermittlung des jährlichen Einkommens unberücksichtigt, sind also steuerfrei. Jedoch unterliegen sie dem Progressionsvorbehalt.

Infos zum Progressions­vorbehalt

Obwohl Entgeltersatzleistungen nicht der Steuerpflicht unterliegen, werden sie für die Steuerberechnung berücksichtigt.

Sie werden zunächst zum „Zu versteuernden Einkommen“ (zvE) addiert, um anhand dieses erhöhten Betrags den persönlichen Steuersatz zu ermitteln.

Schließlich wird das ursprüngliche zvE (ohne Entgeltersatzleistungen) zu diesem erhöhten Steuersatz versteuert.



Jahresbrutto

Geben Sie bitte Ihr zu versteuerndes Jahreseinkommen ohne Leistungen mit Progressionsvorbehalt, also ohne Entgelt­ersatz­leistungen ein.

Grob ist dies die Summe aller Einkünfte abzgl. aller persönlicher Freibeträge (auch Kinderfreibeträge), Sonderausgaben und außergewöhnlicher Belastungen.

Außerordentliche Einkünfte, wie z.B. Abfindungen werden bei der Berechnung nicht berücksichtigt.

Falls Sie Ehegattensplitting mit „ja“ beantworten, geben Sie bitte auch die entsprechenden Einkünfte des Partners an.

Die Grundlage für die Ermittlung der persönlichen Einkommensteuer bildet das zu versteuernde Einkommen (zvE), das Sie auch Ihrem Steuerbescheid entnehmen können.

Werden Sie als Ehepaar zusammen veranlagt, so geben Sie hier bitte die Summe Ihrer Einnahmen an. Ausgangspunkt ist dabei stets der Bruttobetrag – also ohne Abzug von Steuern und Sozialausgaben.

Davon dürfen alle Ausgaben, die für die Erzielung der Einkünfte notwendig waren, vorab abgezogen werden. Bei angestellten Arbeitnehmern sind das die Werbungskosten. Selbstständige oder Gewerbetreibende ermitteln ihren Gewinn durch eine Einnahme-Überschussrechnung oder durch die Bilanzierung ihres Unternehmens.

Hinweis: Der Besteuerung unterliegt stets der Gewinn, der in der Unternehmung erzielt wird – nicht die Entnahmen, die im Laufe eines Jahres getätigt werden.



Bestimmungen des zvE
Einkünfte aus nicht­selbstständiger Arbeit (Lohn oder Gehalt, brutto)
+ Einkünfte aus Gewerbebetrieb (Gewinn eines Unternehmens)
+ Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft
+ Einkünfte aus selbstständiger Arbeit (z.B. Freiberufler)
+ Einkünfte aus Kapitalvermögen (Zinsen oder Beteiligungsgewinne, wenn sie nicht der Abgeltungssteuer unterliegen)
+ Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung
= Summe aller Einkünfte
− Altersentlastungsbetrag
− Freibeträge (auch Kinderfreibeträge)
− Anrechenbare Verluste aus Vorjahren
− Sonderausgaben
− Außergewöhnliche Belastungen
= zu versteuerndes Einkommen



Kirchensteuer

Wählen Sie bitte den Kirchensteuersatz aus.

Der Kirchensteuersatz beträgt derzeit in Bayern und Baden-Württemberg 8 % und in den übrigen Bundesländern 9 % der Einkommensteuer.



Ehegattensplitting

Wählen Sie bitte aus, ob der Splittingtarif oder der Grundtarif angewendet werden soll.

Der Splittingtarif wird bei zusammenveranlagten Ehepaaren angewendet.

Der Grundtarif gilt für Unverheiratete und getrenntveranlagte Ehepaare.

Falls Sie Ehegattensplitting mit „ja“ beantworten, geben Sie bitte auch die entsprechenden Einkünfte des Partners an.

Bei der Zusammenveranlagung wird der Gesamtbetrag beider Einkünfte gemeinsam ermittelt. Die Ehegatten werden zusammen wie ein einziger Steuerpflichtiger behandelt. Die Einkommensteuer wird für die Hälfte der Einkünfte berechnet und die so errechnete Steuer wird dann verdoppelt (Ehegattensplitting).

Dies ist aufgrund der Steuerprogression im Regelfall günstiger, wenn die Einkommen beider Partner unterschiedlich sind.

Bei der getrennten Veranlagung werden die Ehegatten einzeln zur Einkommensteuer veranlagt. Dies kann in bestimmten Konstellationen günstiger sein als die Zusammenveranlagung.



*Steuermehrbelastung aufgrund der Leistungen mit Progressions­vorbehalt

Wegen der eigentlich steuerfreien Einkünfte in Höhe von 3 020,00 € müssen 448,84 € Steuern gezahlt werden.

Als Entgelte unter Progressions­vorbehalt werden sie nämlich zur Berechnung der Einkommensteuer zunächst fiktiv zu den zu versteuernden Einkünften hinzu gerechnet.

Aufgrund der steuerlichen Progression, also dem Ansteigen des Steuersatzes bei steigendem Einkommen, ergibt sich damit ein höherer Steuersatz.

Die Einkomensteuer wird schließlich anhand dieses erhöhten Steuersatzes vom eigentlich zu versteuernden Einkommen berechnet. Infolge der erhöhten Einkommensteuer erhöhen sich ebenso der Soli sowie die Kirchensteuer.

Ohne Entgelt­ersatz­leistungen hätte sich die Gesamtsteuer folgender­maßen zusammen­gesetzt:
ESt 2 676,00
Soli 147,18
KiSt 240,84
Gesamt 3 064,02

Unter Einbeziehung der Entgelt­ersatz­leistungen und dem damit höheren Einkommensteuer­satz setzt sich die Gesamtsteuer so zusammen:
ESt 3 068,00
Soli 168,74
KiSt 276,12
Gesamt 3 512,86

Die Differenz zwischen 3 512,86 € und 3 064,02 € entspricht schließlich der Steuermehrbelastung durch den Erhalt von Entgelt­ersatz­leistungen.

Die Herleitung der Berechnung für die Erhöhung der Einkommensteuer auf das angegebene Jahresbrutto finden Sie bei der Hilfe zur Einkommensteuer auf das Jahresbrutto.



„Steuersatz“ auf steuerfreie Leistungen mit Progressions­vorbehalt

Die eigentlich steuerfreien Einkünfte über 3 020,00 € werden aufgrund der mit ihnen verbundenen erhöhten Steuer­mehr­belastung über 448,84 € indirekt mit 14,8623 Prozent besteuert.

Als Entgelte unter Progressions­vorbehalt werden sie nämlich zur Berechnung der Einkommensteuer zunächst fiktiv zu den zu versteuernden Einkünften hinzu gerechnet.

Aufgrund der steuerlichen Progression, also dem Ansteigen des Steuersatzes bei steigendem Einkommen, ergibt sich damit ein höherer Steuersatz.

Die Einkomensteuer wird schließlich anhand dieses erhöhten Steuersatzes vom eigentlich zu versteuernden Einkommen berechnet. Infolge der erhöhten Einkommensteuer erhöhen sich ebenso der Soli sowie die Kirchensteuer.



Brutto gesamt


Dies ist die Summe der angegebenen Einkünfte, also vom Jahresbrutto (zu versteuerndes Einkommen) und den Leistungen unter Progressions­vorbehalt (Entgelt­ersatz­leistungen).



Herleitung der Besteuerung

Entgeltersatz­leistungen sind grundsätzlich steuerfrei, unterliegen aber dem Progressions­vorbehalt. Denn zur Bestimmung des Steuersatzes für das Jahresbrutto werden sie fiktiv addiert.

Der durch die Wirkung der Progression erhöhte Steuersatz wird dann auf das Jahresbrutto ohne Entgelt­ersatz­leistungen angewandt.

Die fiktive Einkommensteuer von 21 240 € zzgl. 3 020 € = 24 260 € beträgt 3 505 € (Grundtarif).

3 505 € sind 14,4476 % von 24 260 € und dies ist damit der Steuersatz für das Bruttoeinkommen.

Damit beträgt die Einkommensteuer für das Jahresbrutto 14,4476 % von 21 240 €, also 3 068 €.



Soli

Dies ist der Solidaritätszuschlag auf die gesamte Einkommensteuer.

Der Soli­daritäts­zuschlag beträgt grundsätz­lich 5,5 % der gesamten Einkommen­steuer­last in Höhe von hier 3 068 €.

Bis zu Frei­grenzen von 972 € der Einkommensteuer bei Alleinstehenden und 1 944 € bei zusammen­veran­lagten Ehe­gatten wird kein Soli­daritäts­zuschlag erhoben.

Die Über­leitung auf die vollen 5,5 % erfolgt durch eine Regelung in §4 Satz 2 Soli­daritäts­zuschlag­gesetz: Der Soli beträgt nicht mehr als 20,0 % des Unterschieds­betrags zwischen der Bemessungs­grundlage – also der Einkommen­steuer – und der Frei­grenze von 972 bzw. 1 944 Euro.

Dadurch wird der volle Zuschlag von 5,5 % erst bei einer Einkommen­steuer von 1 340,69 € bzw. 2 681,38 € erhoben.



Kirchensteuer

Dies ist die Kirchensteuer auf die gesamte Einkommensteuer.

Die Kirchensteuer wird abhängig vom Bundesland mit 8 % oder 9 % von der Einkommensteuerlast berechnet.



Netto gesamt


Dieser Betrag bleibt nach Abzug der Steuern von Ihren gesamten Bruttoeinkünften übrig.